Satzung

Die Änderungen aufgrund der Beschlüsse bei der Kreisdelegiertenversammlung vom 13.10.2020 wurden berücksichtigt.

§1
Name, Sitz

(1) Die Senioren-Union der CDU des Rhein-Sieg-Kreises ist als Vereinigung gem. §§ 38 und 39 des Statutes der CDU
Deutschlands sowie § 24 der Satzung der CDU des Rhein-Sieg-Kreises der organisatorische Zusammenschluss älterer
Mitglieder der CDU und älterer Mitbürger, die die Grundsätze und Ziele der CDU und der Senioren-Union der CDU
anerkennen und fördern.
(2) Sie führt den Namen „Senioren-Union der CDU des Rhein-Sieg-Kreises" (SU-RSK) und hat ihren Sitz in der
Geschäftsstelle der CDU des Rhein-Sieg-Kreises in Siegburg.
(3) Die Kreisvereinigung gliedert sich in Stadt-und Gemeinde-Vereinigungen.

§2
Aufgaben

Die SU-RSK will im Sinne der christlich-demokratischen Grundsätze der CDU an der politischen Meinungs-und Willensbildung
in der Partei, in der Öffentlichkeit, insbesondere aber in der älteren Generation, mitwirken und dabei deren politische,
wirtschaftliche, kulturelle und soziale Anliegen wirksam vertreten.

Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:

(1) eigene Initiativen und aktive Mitarbeit der Mitglieder sowie das Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis der
Generationen zu fördern;
(2) für die Meinungs-und Weiterbildung der älteren Mitbürger politische Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche
Fachgespräche und Seminare anzubieten oder zu vermitteln;
(3) älteren Mitbürgern in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratische Hilfe zu vermitteln;
(4) die politische Arbeit der CDU vor allem in den Parlamenten und kommunalen Vertretungen sowie in der Öffentlichkeit
zu unterstützen;
(5) die Anliegen der älteren Mitbürger in den Gremien der CDU einzubringen und
(6) mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die gleichgerichtete oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

§3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der SU-RSK kann werden, wer
-sich zu den Zielen und Grundsätzen der Senioren-Union und der CDU bekennt,
-das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden ist und
-das aktive und passive Wahlrecht besitzt.
(2) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder in einer gegen die CDU gerichteten Wählergruppe schließt die
Mitgliedschaft in der Senioren-Union aus.

§4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet – auf Vorschlag und nach
Anhörung der jeweiligen Stadt-/Gemeinde-Vereinigung – der Kreisvorstand.
(2) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisvorstand abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, dagegen innerhalb von
vier Wochen den Landesvorstand der Senioren-Union anzurufen, der dann endgültig entscheidet.
(3) Das Mitglied wird grundsätzlich in der Stadt-oder Gemeindevereinigung bzw. Stadtbezirksvereinigung seines Wohnsitzes geführt. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand (GfKrsVorst) in Abstimmung mit den beteiligten, örtlichen Vorsitzenden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche, an den Kreisvorstand gerichtete Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
(5) Wer aus der CDU ausgeschlossen wurde, kann wieder Mitglied der SU-RSK werden, sofern er sich zu den Zielen und
Grundsätzen der Senioren-Union – und damit der CDU – sowie zu seinen Mitgliedspflichten bekennt.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Gesetzen sowie von satzungs-rechtlichen Bestimmungen der CDU und der Senioren-Union teilzunehmen.
(2) Alle Ämter und Funktionen stehen ohne Rücksicht auf die jeweilige sprachliche Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
(3) Zum Kreisvorsitzenden und zu Vorsitzenden der örtlichen Vereinigungen kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist. Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder und Delegierte auf Bezirks-, Landes-und Bundesebene sowie für alle Delegierte der SU-RSK in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).
(4) Jedes Mitglied hat einen regelmäßigen, monatlichen Mindest-Beitrag zu entrichten, dessen Höhe monatlich für Nicht-CDU-Mitglieder € 2,50 und für CDU-Mitglieder € 2,00 beträgt. Die Kreisdelegiertenversammlung kann per Beschluß die Regelbeiträge ändern. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des jeweiligen Beitragsjahres im Voraus fällig. Er ist von den Mitgliedern, die keine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, nach Erhalt der Beitragsrechnung umgehend zu entrichten.
(5) Gemäss Satzung der Landesvereinigung ist die SU-RSK die kleinste, selbständige, organisatorische und finanzielle Einheit. Sie ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Ihren Stadt-und Gemeindevereinigungen kann sie gestatten, unter ihrer Aufsicht alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen und eine Abrechnung zu erstellen. Diese Jahresabrechnungen werden von der CDU und der SU-RSK geprüft.

§6
Organe

Die Organe der SU-RSK sind:

1. die Kreisdelegiertenversammlung,
2. der Kreisvorstand.

§7
Kreisdelegiertenversammlung

(1) Die Kreisdelegiertenversammlung ist als oberstes, politisches Organ zuständig für:
1.1 Beschlussfassung über die Politik der SU-RSK,
1.2 Beschlussfassung über Anträge des Kreisvorstands, einzelner Stadt-und Gemeindevereinigungen oder einzelner Mitglieder,
1.3 Wahl des Kreisvorstands und der Kassenprüfer,
1.4 Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen auf Bezirks-, Landes-und Bundesebene,
1.5 Wahl des Vertreters der SU-RSK in der Kreisparteikonferenz der CDU des Rhein-Sieg-Kreises,
1.6 Wahl der Delegierten der Senioren-Union für den Kreisparteitag der CDU des Rhein-Sieg-Kreises,
1.7 Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Kreisvorstands,
1.8 Beschlussfassung über weitere Personalvorschläge,
1.9 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstands,
1.10 Beschlussfassung über Regel-Beiträge gem. § 5 (4),
1.11 Entlastung des Kreisvorstands,
1.12 Annahme oder Änderung der Satzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten.

Ein Satzungsänderungsantrag muss in seinem Wortlaut mit der Einladung versandt werden.

Alle Personalentscheidungen erfolgen in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren (außer der Wahl gem. Ziff. 1.7.), soweit die Satzung der CDU des Rhein-Sieg-Kreises nichts anderes vorsieht.

Der Kreisdelegiertenversammlung gehören stimmberechtigt an
2.1 die von den Stadt- und Gemeindevereinigungen gewählten Delegierten, im Verhinderungsfall deren Ersatzdelegierte. Auf je angefangene 20 Mitglieder der betreffenden Stadt- oder Gemeindevereinigung wird ein Delegierter entsandt. Die Mitgliederzahl wird von der Geschäftsstelle der CDU des Rhein-Sieg-Kreises ermittelt. Maßgeblich für die Verteilung der Delegiertensitze ist die auf Grund der letzten Quartalsabrechnung vor der Einladung zur Kreisdelegiertenversammlung festgestellte Mitgliederzahl der Stadt- bzw. Gemeindevereinigungen.

2.2 der gewählte Kreisvorstand.
(3) Die Kreisdelegiertenversammlung tritt auf Beschluss des Kreisvorstands nach Bedarf, mindestens aber jedes zweite Jahr, zusammen.

§8
Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1.1 dem/r Kreisvorsitzenden,
1.2 zwei Stellvertretern/innen,
1.3 dem Schatzmeister/in,
1.4 dem Geschäftsführer/in,
1.5 dem/r Mitgliederbeauftragten,
1.6 bis zu sieben Beisitzern/innen.
(2) Der Kreisvorstand kann weitere Vereinigungsmitglieder als Gäste mit Beratungs-, jedoch ohne Stimmrecht einladen.
(3) Der Kreisvorsitzende vertritt die SU-RSK nach innen und nach außen.
(4) Die in Ziffer (1) unter 1.1 bis 1.5 genannten Mitglieder des Kreisvorstands bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(5) Die Vorstände der Stadt- und Gemeindeverbände bestehen aus dem/der Vorsitzenden, bis zu 2 Stellvertretern/innen, dem/der Schriftführer/in, dem /der Schatzmeister/in (sofern eine eigene Kasse geführt wird) und bis zu 9 Beisitzer/innen. 

§9
Aufgaben des Kreisvorstands

Der Kreisvorstand leitet die SU-RSK. Ihm obliegt insbesondere:

(1) Erledigung der nach § 2 gestellten, politischen Aufgaben einschließlich der Koordinierung der politischen Arbeit in den Stadt-und Gemeindevereinigungen;
(2) Vorbereitung der Kreisdelegiertenversammlungen und Durchführung der dort gefassten Beschlüsse;
(3) Erarbeitung von Arbeitsprogrammen;
(4) Förderung der politischen Arbeit durch die Einrichtung von Kommissionen, Arbeits-und Gesprächskreisen sowie die
Erarbeitung von Stellungnahmen, Resolutionen und Anträgen;
(5) Förderung der Arbeit der Stadt-und Gemeindevereinigungen. Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über deren Arbeit und sonstige Angelegenheiten unterrichten, insbesondere durch Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen;
(6) Erarbeitung von Vorschlägen zur Nominierung von Kandidaten für Ämter in Parteigremien auf Kreis-, Bezirks-, Landes-und Bundesebene sowie für Wahlen zu Parlamenten.

§10
Finanzierung der Arbeit

Die zur Erfüllung der Aufgaben der SU-RSK erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden aufgebracht. Der Kreisvorstand kann auf schriftlich begründeten Antrag Mitgliedsbeiträge (gemäss § 5 (4)) stunden, ermäßigen oder erlassen. Die Finanzbuchhaltung erfolgt durch die Geschäftsstelle der CDU des Rhein-Sieg-Kreises im Einvernehmen mit dem/der Schatzmeister/in der SU-RSK.

§ 11
Veröffentlichungen

Die SU-RSK hat das Recht zu eigenen Veröffentlichungen.

§ 12
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die SU-RSK sind die Satzungen der Senioren-Union der CDU Nordrhein-Westfalens und der CDU des Rhein-Sieg-Kreises in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich.
(2) Die Satzung der SU-RSK gilt entsprechend für die Stadt- und Gemeindevereinigungen der Senioren-Union.

(3) Kreisdelegiertenversammlungen werden unter Bekanntmachung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 21 Tagen schriftlich einberufen.
(4) Für alle anderen Sitzungen und Versammlungen gilt für Einladungen unter Bekanntmachung der Tagesordnung eine Frist von mindestens 10 Tagen.
(5) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit gilt für Kreisdelegiertenversammlungen ausnahmsweise eine verkürzte Einberufungsfrist von 10 Tagen, für alle anderen Sitzungen und Versammlungen eine verkürzte Einberufungsfrist von 3 Tagen.

§13
Parteigerichte

Die SU-RSK sieht davon ab, eigene Parteigerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Vereinigung sowie zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden.

§14
Schlussbestimmung

Die Satzung der Senioren-Union der CDU des Rhein-Sieg-Kreises wurde einstimmig beschlossen von der
Gründungsversammlung am 19. März 1989 und geändert durch Beschlüsse der Kreisdelegiertenversammlungen
-am 22. April 1991
-am 19. November 1994
-am 14.September 2000
-am 16. Oktober 2003

-am 25. Oktober 2007 und

- am 23. Oktober 2019

- am 13. Oktober 2020.